Verordnung
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Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG) 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so wird der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme angerechnet. 2 Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. |