Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen

(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

1 Bei Leib­ren­ten mit Rück­ge­währ ist der Rück­kaufs­wert als Ver­mö­gen an­zu­rech­nen.

2 Vom Rück­kaufs­wert der Leib­ren­te ist kein hy­po­the­ti­scher Zins­er­trag als Ein­nah­me an­zu­rech­nen.

3 Als Ein­nah­me wer­den an­ge­rech­net:

a.
die ein­zel­ne Ren­ten­zah­lung: zu 80 Pro­zent;
b.
ein all­fäl­li­ger Über­schussan­teil: in vol­lem Um­fang.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden