Verordnung
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Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. 2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. 3 Als Einnahme werden angerechnet:
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