Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung

(Art. 13 Abs. 2 ÜLG)

1 Bei der ent­gelt­li­chen oder un­ent­gelt­li­chen Ver­äus­se­rung ei­nes Grund­stücks ist der Ver­kehrs­wert für die Prü­fung, ob ein Ver­mö­gens­ver­zicht im Sin­ne von Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2 ÜLG vor­liegt, mass­ge­bend. Der Ver­kehrs­wert ge­langt nicht zur An­wen­dung, wenn von Ge­set­zes we­gen ein Rechts­an­spruch auf den Er­werb zu ei­nem tiefe­ren Wert be­steht.

2 Die Hö­he des Ver­zichts bei Ver­äus­se­rung ent­spricht der Dif­fe­renz zwi­schen dem Wert der Leis­tung und dem Wert der Ge­gen­leis­tung.

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