Verordnung
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Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung
(Art. 13 Abs. 2 ÜLG) 1 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. 2 Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. |