Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)

1 Der an­zu­rech­nen­de Be­trag des Ver­mö­gens, auf das ge­mä­ss Ar­ti­kel 13 Ab­sät­ze 2 und 3 ÜLG ver­zich­tet wur­de, wird für die Be­rech­nung der Über­brückungs­leis­tun­gen um 10 000 Fran­ken jähr­lich ver­min­dert.

2 Der Be­trag des Ver­mö­gens im Zeit­punkt des Ver­zichts ist un­ver­än­dert auf den 1. Ja­nu­ar des Jah­res, das auf den Ver­zicht folgt, zu über­tra­gen und dann je­weils nach ei­nem Jahr zu ver­min­dern.

3 Für die Be­rech­nung der Über­brückungs­leis­tun­gen ist der ver­min­der­te Be­trag am 1. Ja­nu­ar des Be­zugs­jah­res mass­ge­bend.

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