Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten

(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)

Für Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz wer­den im Aus­land ent­stan­de­ne Kos­ten ver­gü­tet, wenn:

a.
die Be­hand­lung wäh­rend ei­nes Aus­land­auf­ent­halts not­wen­dig wird; oder
b.
die me­di­zi­nisch in­di­zier­ten Mass­nah­men nur im Aus­land durch­ge­führt wer­den kön­nen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden