Verordnung
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Art. 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG) Für Bezügerinnen und Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz werden im Ausland entstandene Kosten vergütet, wenn:
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