Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 33 Vergütung von Diätkosten

(Art. 17 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

Es wird ein jähr­li­cher Pau­schal­be­trag von 2100 Fran­ken ver­gü­tet für Mehr­kos­ten für von der Ärz­tin oder vom Arzt ver­ord­ne­te le­bens­not­wen­di­ge Di­ät von Per­so­nen, die nicht in ei­nem Spi­tal le­ben.

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