Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 34 Vergütung von Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle

(Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

1 Trans­port­kos­ten zur nächst­ge­le­ge­nen Be­hand­lungs­stel­le wer­den ver­gü­tet, so­fern sie in der Schweiz durch einen Not­fall­trans­port oder durch ei­ne not­wen­di­ge Ver­le­gung ent­stan­den sind.

2 Ver­gü­tet wer­den die Kos­ten, die den Prei­sen der öf­fent­li­chen Trans­port­mit­tel für Fahr­ten in der 2. Klas­se auf dem di­rek­ten Weg ent­spre­chen. Ist die Per­son we­gen ih­rer Be­ein­träch­ti­gung auf die Be­nüt­zung ei­nes an­de­ren Trans­port­mit­tels an­ge­wie­sen, so wer­den die­se Kos­ten ver­gü­tet.

3 Kos­ten für Leer­fahr­ten, Fahr­be­glei­tung und Park­ge­büh­ren wer­den nicht ver­gü­tet.

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