Verordnung
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Art. 34 Vergütung von Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
(Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle werden vergütet, sofern sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. 2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten in der 2. Klasse auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Beeinträchtigung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet. 3 Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitung und Parkgebühren werden nicht vergütet. |