Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 48 Aktenaufbewahrung

Das BSV kann Wei­sun­gen über die Ak­ten­auf­be­wah­rung so­wie über die Ab­lie­fe­rung oder Ver­nich­tung al­ter Ak­ten er­las­sen.

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