Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 5 Integrationsbemühungen

(Art. 5 Abs. 5 ÜLG)

Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­ger von Über­brückungs­leis­tun­gen ha­ben jähr­lich nach­zu­wei­sen, dass sie sich um die In­te­gra­ti­on in den Ar­beits­markt be­mü­hen.

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