Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 50

1 Das BSV und die be­tei­lig­ten Durch­füh­rungs­stel­len sind be­rech­tigt, ge­gen Ent­schei­de der kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­rich­te beim Bun­des­ge­richt Be­schwer­de zu er­he­ben. Das BSV ist auch zur Be­schwer­de ge­gen Ent­schei­de des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts be­rech­tigt.

2 Das Ge­richt muss sei­nen Ent­scheid den be­schwer­de­be­rech­tig­ten Be­hör­den mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu­stel­len.

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