Verordnung
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Art. 50
1 Das BSV und die beteiligten Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. 2 Das Gericht muss seinen Entscheid den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zustellen. |