Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 51 Vorschüsse

1 Das BSV rich­tet den Durch­füh­rungs­stel­len Vor­schüs­se für die Aus­zah­lung der Über­brückungs­leis­tun­gen aus.

2 Kan­to­ne, wel­che die Fest­set­zung und die Aus­zah­lung von Über­brückungs­leis­tun­gen den Ge­mein­den über­las­sen, be­stim­men ei­ne Stel­le, der die Vor­schüs­se aus­zu­rich­ten sind und die für die Er­stel­lung der Ab­rech­nung nach Ar­ti­kel 52 zu­stän­dig ist.

3 Das BSV legt die Hö­he der Vor­schüs­se an die Stel­len nach den Ab­sät­zen 1 und 2 auf der Grund­la­ge der be­kann­ten und der er­war­te­ten Aus­ga­ben so­wie der Ar­beits­lo­sen­sta­tis­tik des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Wirt­schaft im lau­fen­den Ka­len­der­jahr fest.

4 Rei­chen die Vor­schüs­se für die Aus­rich­tung der lau­fen­den Über­brückungs­leis­tun­gen nicht aus, so kön­nen die Stel­len nach den Ab­sät­zen 1 und 2 die Aus­rich­tung wei­te­rer Vor­schüs­se be­an­tra­gen.

5 Die Vor­schüs­se wer­den pe­ri­odisch aus­ge­rich­tet, in der Re­gel vier­mal pro Jahr.

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