Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 53 Vermeidung von Doppelzahlungen

Die Durch­füh­rungs­stel­len ha­ben Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um Dop­pel­zah­lun­gen von Über­brückungs­leis­tun­gen zu ver­hin­dern.

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