Verordnung
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Art. 7 Kinder, die für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind
(Art. 7 Abs. 4 ÜLG) Um festzustellen, welche Kinder für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben dieser Kinder einander gegenüberzustellen. |