Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 7 Kinder, die für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind

(Art. 7 Abs. 4 ÜLG)

Um fest­zu­stel­len, wel­che Kin­der für die Be­rech­nung der Über­brückungs­leis­tun­gen nicht zu be­rück­sich­ti­gen sind, sind die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men und die an­er­kann­ten Aus­ga­ben die­ser Kin­der ein­an­der ge­gen­über­zu­stel­len.

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