Verordnung
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Art. 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
(Art. 9 Abs. 3 ÜLG) 1 Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses die Zusatzbeträge nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. 2 Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung. |