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Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH-Geschäftsreglement)
vom 26. Februar 2015 (Stand am 1. April 2015)
Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015
Art. 10Zinspolitik
1 Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht diese mindestens jährlich.
2 In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:
a.
die konjunkturelle Situation;
b.
die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
c.
die Erreichung der Förderziele und der Fördervorgaben.
3 In der Zinspolitik werden dargestellt:
a.
die verschiedenen Darlehensprodukte mit einer detaillierten Beschreibung insbesondere des Zwecks, der Anforderungen, der besonderen Bedingungen, der Amortisationspflicht und der Zinsstruktur;
b.
die Bedingungen, unter denen ein Investitionsprojekt als besonders förderwürdig eingestuft werden kann, und die dazu möglichen Zins- und Amortisationserleichterungen.
4 Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stärken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden.