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Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH-Geschäftsreglement)
vom 26. Februar 2015 (Stand am 1. April 2015)
Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015
Art. 6Tragbarkeit der zukünftigen Finanzierungsstruktur
1 Zusammen mit dem Ertragswert zur Berechnung der Belehnungshöhe ist zu überprüfen, ob genügend Liquidität erwirtschaftet wird, um die effektiven Zinsen und Amortisationen zu leisten und die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen (Tragbarkeit).
2 Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden oder übersteigt die Belehnungshöhe aus guten Gründen den erwarteten Ertragswert, so ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass:
a.
die Tragbarkeit gegeben ist;
b.
die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Marktfähigkeit);
c.
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).
3 In den Kreditanträgen nach Absatz 2 sind insbesondere die Abweichungen zu den üblicherweise angewandten Referenzwerten zu erläutern.