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Art. 11 Sanktionen
1Wer Pflichten aus diesem Abschnitt oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung verletzt, kann von der kantonalen Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken belegt werden. 2Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die kantonale Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches1 androhen. |