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Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)
vom 29. Juni 2011 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 12Bewilligungspflicht
1 Wer in der Schweiz Dienstleistungen anbieten will, um zur Adoption freigegebene Kinder und künftige Adoptiveltern zusammenzuführen, insbesondere wer auf Möglichkeiten hinweisen will, ein unmündiges Kind zur Adoption aufzunehmen (Vermittlungsstelle), benötigt eine Bewilligung des BJ.
2 Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Adoptionsvermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.