Verordnung
über die Adoption
(Adoptionsverordnung, AdoV)

vom 29. Juni 2011 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 14 Erteilung der Bewilligung

Die Be­wil­li­gung zur Ad­op­ti­ons­ver­mitt­lung wird auf höchs­tens 5 Jah­re be­fris­tet er­teilt. Sie nennt ins­be­son­de­re die Her­kunfts­staa­ten, für die sie aus­ge­stellt wird.

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