Verordnung
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Art. 22 Schweigepflicht
1 Die Vermittlungsstelle und ihre Hilfspersonen müssen über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, Stillschweigen wahren. 2 Die Beendigung der Vermittlungstätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf. |
