Verordnung
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Art. 6 Eignungsbescheinigung
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption. 2 Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträchtigte Kinder aufgenommen werden dürfen. 3 Sie ist maximal 3 Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann erneuert werden. |
