Verordnung
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Art. 8 Kantonale Migrationsbehörde
1 Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Migrationsbehörde. 2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit. 3 Die kantonale Migrationsbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsstaat des Kindes darf das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b–e vorliegen, die kantonale Behörde die Bewilligung erteilt oder ausnahmsweise der Einreise vor der Entscheidung über die Bewilligung zugestimmt hat. |
