Verordnung
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Art. 12 Wirkung des Widerrufs
1 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft.31 1bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.32 2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 20071039). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 20071039). |
