Verordnung
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Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung 34
1 Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen. 3 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206243). BGE
138 I 289 (2C_271/2012) from 14. August 2012
Regeste: Art. 27, 35 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; Art. 28 und 58 ff. FMG in Verbindung mit Art. 13 ff. AEFV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 9 f. UWG; Zuteilung und Verwaltung von ".ch"-Domain-Namen. Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation bzw. der SWITCH in Bezug auf die Adressierungselemente (E. 2.1 und 2.2). Die SWITCH als Registerbetreiberin für die Domain ".ch" übt eine öffentliche Aufgabe aus und ist insofern an die Grundrechte gebunden (E. 2.3). In Bezug auf die unter Wettbewerbsbedingungen erbrachte Tätigkeit ist sie den gleichen Regeln unterstellt wie ihre Konkurrentinnen und darf insbesondere wie diese Werbung betreiben (E. 2.4-2.8). |
