Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 13b Übertragungsdauer

1 Die Be­wil­li­gung oder der Ver­trag wird vom BA­KOM auf ei­ne be­stimm­te Dau­er er­teilt oder aus­ge­fer­tigt. Es legt die­se Dau­er nach der Art und der Be­deu­tung der über­tra­ge­nen Ver­wal­tung und Zu­tei­lung der Adres­sie­rungs­ele­men­te fest.

2 Es kann die Be­wil­li­gung oder den Ver­trag er­neu­ern.

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