Verordnung
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Art. 13b Übertragungsdauer
1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest. 2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern. |