Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 13e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten

1 Die Be­auf­trag­ten ver­wal­ten die Adres­sie­rungs­ele­men­te auf zweck­mäs­si­ge und ge­eig­ne­te Wei­se. Sie tei­len die Adres­sie­rungs­ele­men­te auf trans­pa­ren­te und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­de Wei­se zu.

2 Die Ar­ti­kel 4–12 gel­ten sinn­ge­mä­ss für die Ver­wal­tung und Zu­tei­lung von Adres­sie­rungs­ele­men­ten durch die Be­auf­trag­ten.

3 Das BA­KOM kann in der Be­wil­li­gung oder im Ver­trag be­son­de­re Re­geln für die Ver­wal­tung und die Ver­wen­dung der Adres­sie­rungs­ele­men­te durch die Be­auf­trag­ten fest­le­gen.

BGE

138 I 289 (2C_271/2012) from 14. August 2012
Regeste: Art. 27, 35 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; Art. 28 und 58 ff. FMG in Verbindung mit Art. 13 ff. AEFV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 9 f. UWG; Zuteilung und Verwaltung von ".ch"-Domain-Namen. Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation bzw. der SWITCH in Bezug auf die Adressierungselemente (E. 2.1 und 2.2). Die SWITCH als Registerbetreiberin für die Domain ".ch" übt eine öffentliche Aufgabe aus und ist insofern an die Grundrechte gebunden (E. 2.3). In Bezug auf die unter Wettbewerbsbedingungen erbrachte Tätigkeit ist sie den gleichen Regeln unterstellt wie ihre Konkurrentinnen und darf insbesondere wie diese Werbung betreiben (E. 2.4-2.8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden