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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)
Art. 13eVerwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten
1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.
2 Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.
3 Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.