Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 8 Nutzungszweck

1 Die In­ha­be­rin darf die ihr zu­ge­teil­ten Adres­sie­rungs­ele­men­te nur für die bei der Zu­tei­lung fest­ge­leg­ten Zwe­cke ver­wen­den.

2 Sie kann beim BA­KOM die Be­wil­li­gung für die Ab­än­de­rung des Nut­zungs­zwecks der ihr zu­ge­teil­ten Adres­sie­rungs­ele­men­te be­an­tra­gen. Die Be­wil­li­gung wird nur er­teilt, wenn der neue Nut­zungs­zweck die Be­din­gun­gen für die Zu­tei­lung der ent­spre­chen­den Adres­sie­rungs­ele­men­te er­füllt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden