Verordnung
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Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente
1 Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.21 2 …22 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 20206243). |
