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Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im internationalen
Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)

AS 20031765; BBl 1999 6088

Übersetzung

Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 1

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2000

(Stand am 16. November 2021)

Art. 5 Fahrpersonal

1. Das Min­destal­ter der im Gü­ter­ver­kehr ein­ge­setz­ten Fah­rer wird fest­ge­setzt:

a)
bei Fahr­zeu­gen mit ei­nem höchst­zu­läs­si­gen Ge­samt­ge­wicht von 7,5 Ton­nen – An­hän­ger oder Sat­te­l­an­hän­ger ge­ge­be­nen­falls in­be­grif­fen – auf das vollen­de­te 18. Le­bens­jahr;
b)
bei den üb­ri­gen Fahr­zeu­gen auf
das vollen­de­te 21. Le­bens­jahr oder
das vollen­de­te 18. Le­bens­jahr, falls der Fah­rer In­ha­ber ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses über den er­folg­rei­chen Ab­schluss ei­ner von ei­ner Ver­trags­par­tei an­er­kann­ten Aus­bil­dung für Fah­rer im Gü­ter­ver­kehr ist. Die Ver­trags­par­tei­en wer­den sich ge­gen­sei­tig über das gel­ten­de na­tio­na­le Min­dest­ni­veau der Aus­bil­dung und an­de­re sach­dien­li­che Be­din­gun­gen un­ter­rich­ten, die auf Fah­rer im in­ter­na­tio­na­len Gü­ter­ver­kehr an­zu­wen­den sind, so­weit sie un­ter die­ses Über­ein­kom­men fal­len.

2. Die im Per­so­nen­ver­kehr ein­ge­setz­ten Fah­rer müs­sen min­des­tens 21 Jah­re alt sein.

Die im Per­so­nen­ver­kehr im Um­kreis von mehr als 50 km um den Stand­ort des Fahr­zeugs ein­ge­setz­ten Fah­rer müs­sen aus­ser­dem

a)
min­des­tens ein Jahr lang die Tä­tig­keit ei­nes im Gü­ter­ver­kehr ein­ge­setz­ten Fah­rers von Fahr­zeu­gen mit ei­nem zu­läs­si­gen Höchst­ge­wicht von mehr als 3,5 Ton­nen aus­ge­übt ha­ben, oder
b)
min­des­tens ein Jahr lang die Tä­tig­keit ei­nes Fah­rers aus­ge­übt ha­ben, der im Per­so­nen­ver­kehr im Um­kreis von bis zu 50 km um den Stand­ort des Fahr­zeugs oder in an­de­ren Ar­ten der Per­so­nen­be­för­de­rung ein­ge­setzt war, die nicht un­ter die­ses Über­ein­kom­men fal­len, aber nach Auf­fas­sung der zu­stän­di­gen Be­hör­de die er­for­der­li­che Er­fah­rung ver­lie­hen ha­ben, oder
c)
In­ha­ber ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses über den er­folg­rei­chen Ab­schluss
ei­ner von ei­ner der Ver­trags­par­tei­en an­er­kann­ten Aus­bil­dung für Fah­rer im Per­so­nen­kraft­ver­kehr sein.