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Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im internationalen
Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)

AS 20031765; BBl 1999 6088

Übersetzung

Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 1

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2000

(Stand am 23. April 2022)

Art. 17

1. Je­der Staat kann bei Un­ter­zeich­nung die­ses Über­ein­kom­mens, bei Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de oder zu je­dem spä­te­ren Zeit­punkt durch ei­ne an den Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on er­klä­ren, dass sich die Gül­tig­keit die­ses Über­ein­kom­mens auf al­le oder ein­zel­ne Ho­heits­ge­bie­te er­streckt, de­ren in­ter­na­tio­na­le Be­zie­hun­gen er wahr­nimmt. Das Über­ein­kom­men wird für je­des in der No­ti­fi­ka­ti­on ge­nann­te Ho­heits­ge­biet am hun­dert­acht­zigs­ten Ta­ge nach Ein­gang der No­ti­fi­ka­ti­on beim Ge­ne­ral­se­kre­tär oder, falls das Über­ein­kom­men dann noch nicht in Kraft ge­tre­ten ist, mit sei­nem In­kraft­tre­ten wirk­sam.

2. Je­der Staat, der nach Ab­satz 1 er­klärt hat, dass sich die­ses Über­ein­kom­men auf ein Ho­heits­ge­biet er­streckt, des­sen in­ter­na­tio­na­le Be­zie­hun­gen er wahr­nimmt, kann das Über­ein­kom­men in Be­zug auf die­ses Ho­heits­ge­biet nach Ar­ti­kel 15 kün­di­gen.