Europäisches Übereinkommen
|
Art. 6 Lenkzeiten 18
1. Die Tageslenkzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe s dieses Übereinkommens darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal pro Woche auf maximal 10 Stunden verlängert werden. 2. Die wöchentliche Lenkzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe t dieses Übereinkommens darf 56 Stunden nicht überschreiten. 3. Die während zwei aufeinander folgenden Wochen summierte Gesamtlenkzeit darf 90 Stunden nicht überschreiten. 4. Die Lenkzeit umfasst alle in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder der Nicht-Vertragsparteien geleisteten Lenkzeiten. 5. Der Fahrer erfasst die Zeiten im Sinne von Artikel Buchstabe q sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke ausserhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens verwendet wird, als «andere Aufgaben»; zudem erfasst er die verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c des Anhangs zu diesem Übereinkommen. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Einlageblatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. 18 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). BGE
143 IV 63 (6B_1151/2015) from 21. Dezember 2016
Regeste: Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten. Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 und 2.3). Durchbrechung des Territorialitätsprinzips bei im Ausland begangenen Widerhandlungen gegen das AETR respektive die ARV 1. Frage des anwendbaren Sanktionsrechts (E. 3.1 und 3.2). |