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Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im internationalen
Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)

AS 20031765; BBl 1999 6088

Übersetzung

Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 1

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2000

(Stand am 23. April 2022)

Art. 7

Die Ver­trags­par­tei­en dür­fen die Zu­las­sung oder die Be­nut­zung der mit dem Kon­troll­ge­rät aus­ge­rüs­te­ten Fahr­zeu­ge nicht aus Grün­den ab­leh­nen oder ver­bie­ten, die mit der Aus­rüs­tung zu­sam­men­hän­gen, wenn das Ge­rät das in Ar­ti­kel 6 be­zeich­ne­te Prüf­zei­chen und die in Ar­ti­kel 9 ge­nann­te Ein­bau­pla­ket­te auf­weist.