Verordnung
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Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
2 Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt. |