Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Juli 2021)

Art.17 Steigerungsgebote

1 Die Stei­ge­rungs­ge­bo­te müs­sen in­ner­halb der in der Aus­schrei­bung fest­ge­setz­ten Frist auf dem da­für vor­ge­se­he­nen For­mu­lar beim BLW ein­tref­fen oder über die be­reit­ge­stell­te In­ter­ne­t­an­wen­dung ein­ge­ge­ben wer­den.

2 Je­de bie­ten­de Per­son kann für die aus­ge­schrie­be­ne Men­ge ma­xi­mal fünf Ge­bo­te ein­rei­chen.

3 Die Ge­bo­te kön­nen nach Ab­lauf der Ein­rei­chungs­frist we­der ge­än­dert noch zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

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