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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. August 2021)
Art. 32Zollnachzahlung
1 Werden die in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführten Waren bei der Einfuhr nicht zu Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs je ganze 100 Kilogramm brutto Importware höchstens 10 Kilogramm zu Futterzwecken verwendet werden; von dieser Regelung sind diejenigen Verarbeitungsprodukte ausgenommen, für die das WBF Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die Höchstmenge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der massgebende Zollansatz zu entrichten.
2 Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in den Artikeln 29 Absatz 2 und 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten nicht ein oder verwendet er die Mahlprodukte nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.41
3 Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist auf der Differenzmenge der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültige Zollansatz der Tarifnummer 1101.0059 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
4 Die EZV entscheidet über die Nachzahlung aufgrund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4545).