Verordnung
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Art. 36 Erhöhung des Teilzollkontingents
Nr. 07.4 45 Das BLW kann das Teilzollkontingent Nr. 07.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5521). |