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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 18. Oktober 2021)
Art. 49Erhebung notwendiger Daten
1 Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können unter anderem die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage beigezogen werden.
2 Die Daten müssen den zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen entsprechen und für die mit dem Massnahmenvollzug beauftragten Amtsstellen kontrollierbar sein.