Verordnung
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Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist
1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis. 22 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. 3 und 4 …24 5 Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4545). |