Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. April 2022)


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Art. 33 Reduktion der Zollnachzahlung

Ent­steht bei der Ver­ar­bei­tung ein Min­der­wert, so wird die Nach­zah­lung um den Min­der­wert des Fut­ter­mit­tels re­du­ziert.

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