Verordnung
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Art. 7 Schwellenpreissystem 17
Die Schwellenpreise, die Importrichtwerte und die Bandbreite nach Artikel 20 LwG sowie die Tarifnummern der Waren, deren Zollansätze im Schwellenpreissystem festgelegt werden, sind in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführt. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3931). |