Verordnung
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Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr. 2 Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden. 3 Ausnahmen von der Regelung in Absatz 2 sind in Artikel 16a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200319 geregelt. |