Verordnung
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Art. 27
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel. 2 Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt. 2bis Das Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) wird in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Die Tranchen werden wie folgt freigegeben:
3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4191). 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4545). |