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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. November 2022)
Art. 27
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.
2 Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
2bis Das Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) wird in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Die Tranchen werden wie folgt freigegeben:
1. Januar bis 31. Dezember (1. Tranche): 3000 Tiere zuzüglich der gemäss einer allfälligen Erhöhung des Zollkontingents nach Anhang 3 Ziffer 1 festgelegten Anzahl Tiere;
b.
1. Oktober bis 31. Dezember (2. Tranche): 822 Tiere.30
3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:
a.
die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder
b.
der mitgeführte Equidenpass nach Artikel 15cder Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199531 belegt, dass das Fohlen bei Fuss seine Mutter begleitet.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4191).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4545).