Verordnung
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Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr 57
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 können ohne GEB eingeführt werden, wenn es sich um Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200558 handelt. 2 Die Einfuhren nach Absatz 1 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet. 57 Fassung gemäss Anhang der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). |