Verordnung
|
Art. 52 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind. 2 Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung. |