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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 28Festlegung der Zollansätze
1 Das BLW berechnet die Zollansätze für die in Anhang 2 bezeichneten Erzeugnisse wie folgt:
a.
Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert einerseits und der Summe des Warenpreises franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und des Garantiefondsbeitrags (Art. 1632 LVG33) andererseits massgebend.
b.
Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden prozentualen Futtermittelanteil zu multiplizieren.
2 Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200534 an.
3 Das Departement für Bildung und Forschung (WBF35) kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
4 Das WBF kann für Mischfutter der Tarifnummern 2309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden.
5 Das BLW legt die Zollansätze für Mischungen von Getreide zu Futterzwecken so fest, dass sie dem höchsten aller Zollansätze für Getreide zu Futterzwecken entsprechen.
32 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juni 2017 angepasst.
35 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.