Verordnung
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Art. 30 Zollkontingent Hartweizen
1 Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. 2 Aus dem zum KZA eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden. 3 Für Personen, die Hartweizen nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 200639.40 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4545). |