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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 35aEinfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 46
1 Kontingentsanteile werden nur Personen mit Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugeteilt.
2 200 Tonnen des Teilzollkontingents werden Gesuchstellenden zugeteilt, die nachweisen können, dass sie in den der Gesuchstellung vorangehenden 12 Monaten auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg zum AKZA oder KZA eingeführt haben. Als Nachweis gelten Kopien von Zollanmeldungen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist.
3 10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellenden vorbehalten, denen in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile zugeteilt wurden, und die kein Gesuch nach Absatz 2 einreichen. Diese Gesuchstellenden erhalten einen maximalen Anteil von 1000 kg brutto pro Jahr. Sie dürfen ihre Anteile nicht mit Vereinbarungen nach Artikel 14 zur Ausnützung weitergeben.
4 Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6107).