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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 40Anteile an den Teilzollkontingenten
1 Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) sowie an deren vorübergehenden Erhöhungen werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
2 Das BLW teilt nur Personen einen Anteil an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 und Nr. 14.2 zu, deren Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden wie folgt verteilt:
a.
3250 Tonnen werden versteigert;
b.
3250 Tonnen werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt.
4 Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt.
5 Der Marktanteil einer Kontingentsanteilsberechtigten ist ihr prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Kontingentsanteilsberechtigten während der Bemessungsperiode nach Artikel 41 Absatz 2.51
6 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 werden wie folgt zugeteilt:
a.
für Halbfabrikate (Art. 37 Abs. 2 Bst. a): nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung;
b.
für Fertigprodukte (Art. 37 Abs. 2 Bst. b): durch Versteigerung.52
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5521).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5521).